Satzung des Fördervereins Bayerisches Realschulnetz (e.V.)
Satzung des Fördervereins Bayerisches Realschulnetz (e.V.)
FöBRN e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Bayerisches Realschulnetz“ e.V., im Folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Projekts Bayerisches Realschulnetz (BRN). Das Bayerische Realschulnetz steht mit seinem Internetauftritt www.realschule.bayern.de allen Schülern, Eltern, Studierenden, Lehrkräften und Schulleitern an bayerischen Realschulen, aber auch anderen Schulformen, zur Verfügung.
- Alle Dienste im BRN dienen der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in ihren Bildungseinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung des Internetauftritts für die bayerischen Realschulen.
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1, AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein stellt Sachmittel und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft bereit und bietet bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.
- Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, und die vom Vorstand genehmigt wurden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Internetgebühren. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen der in § 3 (1) gegebenen Bestimmungen erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person, insbesondere Schulen, werden, die sich bereit erklärt, die Vereinszwecke und –ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder aber trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. nach dem Ausschluss Berufung einzulegen, über die endgültig die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder mit jeweils einer Stimme an. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr durchzuführen,
- Entlastung des Vorstands auszusprechen,
- Wahl des Vorstands durchzuführen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- über einen Vorstandsbeschluss zum Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
- Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher durch den Vorstand per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten die Einladung schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Postanschrift.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre)
- Wahl von zwei Kassenprüfern (alle zwei Jahre)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Umlagen für das laufende und das folgende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung eingereichte, werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung (binnen 6 Wochen) einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied per E-Mail angefordert werden.
§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Wahl findet einzeln und geheim mit Stimmzetteln statt, soweit die Mitgliederversammlung nicht ein anderes Abstimmungsverfahren bestimmt.
- Für Satzungsänderungen, Abwahl eines Vorstandsmitgliedes und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/e Vorsitzende/r
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- ein/e Schatzmeister/in
- ein/e Schriftführer/in
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasste Beschlüsse (bei Eilbedürftigkeit) sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder von einem der Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 12 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert, vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (bei Vorstandsbeschlüssen vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden) unterzeichnet und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 14 Vereinsfinanzierung
- Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse des Landes oder anderer öffentlichen Stellen - Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft des privaten Rechts (Verein, Stiftung), die es ausschließlich für Bildungs- und Erziehungszwecke im Realschulbereich zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kloster Banz
Bad Staffelstein, den 26.09.2006
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.09.2006 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder unterzeichnen wie folgt:
